Kampfsportverein Hochtaunus

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.        Der Verein führt den Namen „Kampfsportverein Hochtaunus“

 

2.        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

 

3.        Der Sitz des Vereins ist Neu-Anspach (Rilkeweg  8a., 61267 Neu Anspach)

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung von 1977“. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen auch im Wettkampfbereich und zur körperlichen Ertüchtigung der ihm angehörenden Mitglieder.

 

2.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.        Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Aufgaben des Vereins

 

1.        Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern die Teilnahme aktiver und passiver Freizeitgestaltung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

 

2.        Der Verein betreibt die Förderung und Pflege des Breitensports ohne Einschränkungen des Geschlechts oder des Alters.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

1.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.      Die Mitgliedschaft in den Verein wird durch schriftlichen Antrag des entsprechenden Mitglieds an den Vorstand des Vereins erworben.

 

3.     Für die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

4.     Minderjährige Personen können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten schriftlich den Aufnahmeantrag und den damit verbundenen Bedingungen zustimmen.

 

5.        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

6.        Trainer ,Übungsleiter und Vorstand des Vereines übernehmen keine Haftung für Verletzungen und deren Folgen, die sich Mitglieder während des Trainings zuziehen. Das Training erfolgt auf eigenes Risiko.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.        Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.

In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittzeitpunktes gewähren. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

3.        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Drei viertel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

a)       Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missbrauch von Anordnungen der Organe des Vereins. Im sinne der Satzung sind Verpflichtungen z.B. die Einberufung von Mitgliederversammlungen , oder Vorlagepflicht eines Protokolls, usw.

 

b)       Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

Kann im Allgemeinen nur vorkommen, wenn der Zahlungspflichtige seine Einzugsermächtigung widerruft. Dies kann als mutwillige Zahlungsunterlassung gewertet werden, und von einen Mitgliederversammlung kann in diesem Fall abgesehen werden.

 

c)       Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhalten.

Die Interessen des Vereins ergeben sich aus § 2 dieser Satzung. Bei Verstößen gegen diese ist grundsätzlich erschwerter Fall anzusetzen, und auf Ausschluss zu bekunden.

Grobes unsportliches Verhalten ist Auslegungssache, doch kann man davon ausgehen, dass es grob unsportlich ist einen anderen durch aktives tun oder unterlassen an der Ausübung des Sportes zu hindern.

 

d)       Unehrenhafte Handlungen sind nach Auslegung des jeweiligen Vorfalls und nach Auslegung des geschäftführenden Vorstandes zu behandeln.

 

e)       Wegen Verstößen gegen die bestehende Rechtsnorm; insbesondere Gewaltstraftaten.

Um eventuelle Missbilligung in der Öffentlichkeit vorzubeugen und im Interesse des Vereins ist es notwendig, dass die Mitglieder sich gesittet verhalten und nicht gegen die bestehende Rechtsnorm verstoßen. Gemeint sind allerdings jugendgefährdende Straftaten, wie der Genuss von Rauschgiften und sonstigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz an oder in der Nähe von Sportstätten die dem Verein angehören. Insbesondere sind Gewaltstraftaten, wie Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223 folgende des Strafgesetzbuches gemeint.

Gemeint sind nicht Ordnungswidrigkeiten, gegen die jeder Früher oder später einmal verstößt.

Besonders streng zu bewerten sind die Beteiligung an einer Schlägerei.

Der Ausschluss soll auf jeden Fall erfolgen, wenn der Betroffene ein Verbrechen begangen hat.

 

4.     Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von bereits entstandenen finanziellen oder

              sonstigen Verpflichtungen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

a)       Die Organe des Vereins sind:

 

b)       Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

c)       Die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Beiträge

 

1.        Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe ebenso wie außerordentliche Beiträge von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

2.        In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Barzahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder zum Teil entbinden.

 

 

3.        Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

 

4.        Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

5.        Der Jahresbeitrag beträgt DM 70,00. Eine Aufnahmegebühr entfällt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand arbeitet: a) als geschäftsführender Vorstand 

              

                                            b) als Gesamtvorstand

 

2.        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

a)       dem Vorsitzenden

 

b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c)       dem Kassierer (Schatzmeister)

 

d)       dem Schriftführer

 

e)       dem Geschäftsführer (nur beratende Funktion)

 

3.        Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

a)       dem geschäftsführenden Vorstand

 

b)       den Jugendvertretern (Jugendforum);

 

 

4.        Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter einzeln, jedoch nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden ,tätig.

     

      5..  Der geschäftsführende Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

 

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)       Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

 

b)       Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

c)       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

d)       Erstellung der Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.

 

e)       Beschlüsse, Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

2.        Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

 

3.        Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes sollte in der Regel einmal monatlich abgehalten werden. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich machen.

 

4.        Der Vorsitzende zeichnet für den Verein in der Weise, dass er zu dem Gesamtnamen des Vereins eine Namensunterschrift mit 1. Vorsitzender beifügt. Er ist zu allen Rechtshandlungen ermächtigt, insbesondere zum Abschluss von Verträgen jeder Art, sowie zu Einträgen aller Art in die öffentlichen Bücher, soweit ordnungsgemäße Beschlüsse vorliegen.

 

5.        Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

 

6.        Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

7.        Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ( außer Geschäftsführer ) haben Sitz und Stimme in allen Ausschüssen und Abteilungen.

 

8.        Die Beschlüsse  des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn in beiden Gremien jeweils alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

 

9.        Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Die Amtsdauer des Vorstandes

 

1.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restlich Amtsdauer des Ausscheidenden, kommissarisch bis zur nächsten Wahl, berufen.

 

§ 12 Rechte, Stimmrechte und Wählbarkeit der Mitglieder

 

1.        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.        Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht:

 

a)       auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,

 

b)       auf Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung,

 

c)       auf aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern,

 

d)       auf Auskunftserteilung über Fragen und Vereinsführung.

 

3.        Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder und können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

4.        Als Jugendvertreter können nur Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht erhalten dies allerdings auch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

5.        Der Vorsitzende muss Mitglied des Vereins sein, mindestens den 1. Meistergrad oder Vergleichbares inne haben       . Er muss das aktive und passive Wahlrecht haben. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre.

 

6.        Der stellvertretende Vorsitzende muss Mitglied des Vereins sein, mindestens den 1. Meistergrad oder Vergleichbares inne haben. Er muss das aktive und passive Wahlrecht haben. Das Mindestalter beträgt 20 Jahre.

 

7.        Der Kassenwart, oder Schriftführer, der Geschäftsführer und die Jugendvertreter müssen das aktive und passive Wahlrecht haben.

 

§ 13 Die Kassenprüfer

 

1.        Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen vom Vorstand unabhängig sein. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Die Kassenprüfer können jedoch nur für zwei Jahre hintereinander gewählt werden.

 

2.        Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Kassenwart ( Schatzmeister ) innerhalb von 14  tagen nachzukommen.

 

§ 14 Die Meisterversammlung

 

1.        Die Meisterversammlung besteht aus:

 

1.        dem Gesamtvorstand,

 

2.        den Ausbildern,

 

3.        den Gruppenleitern,

 

4.        dem Schulinhaber,

 

5.        dem Schulleiter.

 

2.        Die Meisterversammlung hat die Aufgabe den Gesamtvorstand in wichtigen Fragen zu beraten und den Sportbetrieb zu koordinieren.

 

3.        Eine Sitzung der Meisterversammlung sollte in der Regel einmal pro Quartal abgehalten werden und wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

4.        Die Meisterversammlung beschließt über den Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zur Bestellung von Beiräten. Der Beschluss darüber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§   15 Die Mitgliederversammlung

     

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3.        Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder von dem Geschäftsführer unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen in schriftlicher Form ( Brief ) einberufen.

Dabei ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

a)       Jahresbericht,

 

b)       Kassenbericht,

 

c)       Bericht der  Kassenprüfer,

 

d)       Entlastung des Gesamtvorstandes,

 

e)       erforderliche Wahlen,

 

f)        Anträge.

 

4.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, bei Satzungsänderung und Auflösung gelten § 16 beziehungsweise § 17.

 

5.        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung gelten § 16 beziehungsweise § 17.

 

6.        Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragspflicht eingetreten sind.

 

7.        Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

a)       Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,

 

b)       Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

 

c)       Satzungsänderungen;

 

d)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventuell außerordentliche Beiträge,

 

e)       Genehmigung des Haushaltsplans,

 

f)        Entlassung der Vorstandschaft,

 

g)       Auflösung des Vereins.

 

8.        Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, oder ein vorher bestimmtes Mitglied fertigt über den 

Verlauf der Mitgliederversammlung  ein Protokoll an, dass zu den Vereinsakten hinzugefügt wird. Auf Wunsch von Mitgliedern des Vereins kann dieses Protokoll eingesehen werden.

 

§ 16 Satzungsänderung

 

1.        Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung darüber angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2.        Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen wird.

 

2.        Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

 

3.        Für den Fall der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen zur Förderung des Sports.

 

§ 18 Gültigkeit / Inkrafttreten

 

1.        Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2.        Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom ___________________ errichtet.